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Willkommen beim Schrebergartenverein "Am Forst" e.V.

Der Schrebergartenverein „Am Forst“ e.V. ist einer der ältesten und größten Kleingartenvereine in Jena und Umgebung. Das Gelände des Schrebergartenvereins erstreckt sich südlich des Schweizerhöhenweges bis zur Friedrich-Schelling-Straße und oberhalb des Gartenvereins „Schweizerhöhe“ bis fast zur Waldgrenze unterhalb des Bismarckturms. Gründungsjahr unseres Schrebergartenvereins war 1905 und er umfasst 186 Gärten und ca. 290 Mitglieder.

Neues & Termine

Demo gegen den Flächennutzungsplan – Gemeinsam für den Erhalt unserer Kleingärten

Demo gegen den Flächennutzungsplan – Gemeinsam für den Erhalt unserer Kleingärten

29. Juni 2026

Am 1. Juli 2026 findet vor dem historischen Rathaus in Jena eine  Demonstration gegen den Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Form  statt. Der Kleingartenverein „Obstbau Südwest e.V.“ unterstützt den  Aufruf gemeinsam mit dem Ortsteilrat Jena-Süd, dem Ortsteilrat  Jena-Löbstedt und dem Regionalverband Jena/SHK der Kleingärtner.

Treffpunkt: 1. Juli 2026, 16:30 Uhr vor dem historischen Rathaus. Bereits ab 16:00 Uhr laden die Veranstalter zu einem Bürger:innen-Dialog ein, bei dem Fragen gestellt und Anliegen diskutiert werden können.

Unser gemeinsames Anliegen ist klar:

  • Keine Umwandlung wertvoller Gartenflächen in Bau- oder Gewerbegebiete.

  • Überarbeitung des Flächennutzungsplans mit transparenter Planung und echter Bürgerbeteiligung.

  • Erhalt ökologisch wertvoller Grünflächen als wichtiger Beitrag zum Klima-, Arten- und Hochwasserschutz sowie zur Naherholung.

  • Eine lebenswerte und klimaangepasste Innenstadt statt weiterer Flächenversiegelung und Aufheizung.

Kleingärten  sind weit mehr als Freizeitflächen. Sie schaffen Lebensräume für  zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, verbessern das Stadtklima und bieten  vielen Menschen einen Ort der Erholung. Deshalb setzen wir uns  gemeinsam für ihren langfristigen Erhalt ein.

Seid dabei!

Information für alle Pächter – Heckenhöhen & Pflegepflichten

Information für alle Pächter – Heckenhöhen & Pflegepflichten

6. Mai 2026

Um ein gepflegtes, sicheres und einheitliches Erscheinungsbild unserer Kleingartenanlage zu gewährleisten, möchten wir alle Pächterinnen und Pächter an die verbindlichen Regelungen zu Heckenhöhen, Pflegepflichten und überhängendem Bewuchs erinnern.

Zulässige Heckenhöhen

Gemäß Gartenordnung des Regionalverbandes und den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes gelten folgende Höhenbegrenzungen:

  • Hecken an Wegen und Gemeinschaftsflächen: maximal 1,40 m

  • Hecken zwischen zwei Parzellen: maximal 0,80 m

  • Hecken zur Außengrenze der Gartenanlage: maximal 2,00 m

Diese Regelungen wurden von allen Pächterinnen und Pächtern mit Unterzeichnung des Pachtvertrages anerkannt und sind verbindlich einzuhalten.

Überhängender Bewuchs

  • Hecken und Sträucher sind so zu pflegen, dass kein Bewuchs in Wege oder Nachbarparzellen hineinragt.

  • Überhängende Zweige dürfen auf der eigenen Parzellenseite entfernt werden.

Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz sind Pflegeschnitte zur Einhaltung der vorgeschriebenen Höhen das ganze Jahr über zulässig. Das saisonale Schnittverbot betrifft ausschließlich starke Rückschnitte oder das Entfernen von Hecken.

Kontrolle & Durchsetzung

Die Einhaltung der Heckenhöhen und Pflegepflichten wird durch den Vorstand im Rahmen der regelmäßigen Begehungen kontrolliert. Bei Verstößen erfolgt:

  1. eine Aufforderung zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands

  2. ggf. eine Abmahnung

  3. im Wiederholungsfall die Durchführung durch den Verein auf Kosten des Pächters

Ziel dieser Regelungen

  • Sicherstellung der Belichtung der      Parzellen

  • Gewährleistung der Verkehrssicherheit

  • Einheitliches Erscheinungsbild der Anlage

  • Vermeidung von Konflikten zwischen Pächterinnen und Pächtern

Wir danken allen Mitgliedern für die Einhaltung der Vorgaben und die Unterstützung eines harmonischen Miteinanders in unserer Gartenanlage.

Photovoltaik im Kleingarten

Photovoltaik im Kleingarten

27. April 2026

Information für alle Gartenpachtende


1. Grundsätzliches

Photovoltaikanlagen können im Kleingarten erlaubt sein, wenn sie

  • ausschließlich der Eigenversorgung dienen

  • das Erscheinungsbild der Anlage nicht beeinträchtigen

  • keine Wohnnutzung ermöglichen

2. Zulässige Anlagenarten

Inselanlagen (Off‑Grid) – erlaubt

  • Versorgung von Licht, Ladegeräten, Radio, kleinen Geräten

  • Kein Anschluss an das öffentliche Stromnetz

  • Keine Anmeldung erforderlich

  • In der Regel genehmigungsfähig

Stecker‑Solargeräte (Balkonkraftwerke) – häufig erlaubt

  • Leistung bis 800 Watt

  • Nutzung für den eigenen Garten

  • Zustimmung des Vereins notwendig

Nicht erlaubt

  • Großanlagen

  • Anlagen, die Wohnnutzung ermöglichen

  • Baulich aufwendige Konstruktionen ohne Genehmigung

3. Bauliche Vorgaben

  • Sichere Befestigung der Module

  • Keine unzulässigen Veränderungen an der Laubendachkonstruktion

  • Keine freistehende Gestelle, nur auf Laubendach

4. Vor Installation unbedingt beachten

  • Satzung, Gartenordnung und Pachtvertrag prüfen

  • Schriftliche Genehmigung des Vorstandes bzw. des Regionalverbandes einholen

  • Technische Daten der geplanten Anlage vorlegen

5. Sicherheit

  • Fachgerechte Montage

  • Verwendung geprüfter Komponenten

  • Keine frei liegenden Kabel oder Stolperstellen

  • Brandschutz beachten

  • Batterien nur in geeigneten, belüfteten Räumen lagern

6. Vorgehensweise für Pächter

  1. Vorhaben mit dem Vorstand vor Ort besprechen

  2. Art der Anlage auswählen

  3. Unterlagen für einen Bauantrag beim Vorstand einreichen

  4. Genehmigung abwarten

  5. Anlage installieren

Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an den Vorstand!

Ein Plädoyer gegen Koniferen im Kleingarten

Ein Plädoyer gegen Koniferen im Kleingarten

22. November 2025

Thujen, sind eine Pflanzengattung in der Familie der Zypressengewächse. Sie werden auch Koniferen oder Lebensbäume genannt. Sie sind neben den Eigenheimbesitzern auch bei so manchen Kleingärnter beliebt. Bei der Auswahl im Gartencenter oder manchmal auch Baumarkt oder Gartenbaubetrieb sind die Pflanzen klein und ansehnlich und keiner denkt daran, dass sie schon in wenigen Jahren an Umfang und Höhe so zunehmen, das sie zum Problem werden.


Trotz Pflanzverbot in Kleingärten sehen wir, dass es reichlich Thujen-Hecken oder Sichtschutzpflanzungen in unserer Anlage gibt.


Die Eigenschaften, wie immergrün, luftfilternd, sauerstofferzeugend sowie lärmdämmend, guter Sicht- und Windschutz wird nicht in Abrede gestellt.


Ein paar Fakten zu den Koniferen:

  • Die Koniferen sind meistens grün und dicht, aber der Natur weitgehend abträglich.

  • Wuchshöhe je nach Schnitt 6 m.

  • Die Koniferen werden über 3 m hoch und sind deshalb im Kleingarten verboten.

  • Für Vögel ist ein Eindringen in die Hecke z.B. zum Nisten fast unmöglich.

  • Heimischen Vögeln und Insekten bieten sie keine Nahrung.

  • Durch die dichte Außenschicht dringt kein nennenswerter Niederschlag in den Wurzelbereich. Folge: Trockenschäden.

  • Es muss viel gewässert werden, damit die Hecke ansehnlich bleibt und lebt.

  • Regenwürmer oder laubzersetzende Lebensformen und die davon lebenden Vögel und Igel fehlen hier.

  • Starker Rückschnitt bei Koniferen hinterlässt braune unansehnliche Stellen.

  • Folge: Die Hecken werden immer breiter und höher und behindern. Sie wachsen über die Grenzen.

  • Koniferen sind Zwischenwirte für den Birnengitterrost und bedrohen unsere Birnbäume in den Gärten.

  • Koniferen machen das Stadtbild und unsere Gartenanlage eintönig und veringern die biologische Vielfalt.

  • Beim Pächterwechsel im Kleingarten werden Thujen als Rodung gegengerechnet und führen zu einem verminderten Wert des Gartens.


Wir Kleingärtner wollen uns nicht einigeln und haben, bei Eintritt in den Gartenverein, die Gartenordnung anerkannt. Deshalb sollten wir uns den heimischen Laubhecken und Büschen mit Blüten und Früchten zuwenden, die Futter, Unterschlupf und Nistplätze für verschiedene Insekten-, Tier- und Vogelarten bieten.

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